Das Bundeskartellamt
Das Bundeskartellamt in Bonn. Foto: Bundeskartellamt

Ihr wollt wissen, warum ihr keine horrenden Preise für Waren aller Art bezahlen müsst? Weshalb manche Firmen Strafen in Millionenhöhe zahlen mussten und was es eigentlich mit Kartellen auf sich hat? Um euch Antworten auf diese Fragen zu geben, erklärt Schekker-Autor Julian die Aufgaben und Hintergründe des Bundeskartellamts.

In den entwickelten Volkswirtschaften der heutigen Zeit wird marktwirtschaftlicher Wettbewerb gemeinhin als notwendig erachtet, um möglichst effizient zu wirtschaften und somit die Bedürfnisse der Menschen bestmöglich zu befriedigen. Das Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage entscheidet darüber, zu welchen Preisen und Qualitäten Waren und Dienstleistungen ausgetauscht werden. Ist ein Kunde unzufrieden, kann er zu einem anderen Unternehmen „abwandern“.

Allerdings zeigte sich zur Zeit der Industriellen Revolution, dass eine freie Marktwirtschaft zu Wettbewerbsabsprachen und übermächtigen Wirtschaftsakteuren führen kann. Aus diesem Grund ist eine der Hauptaufgaben des Staates, der Wirtschaft einen ordnungspolitischen Rahmen zu setzen und Einzelfälle von besonderer Bedeutung auf ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb hin zu untersuchen. Illegale Preisabsprachen zwischen einzelnen Wirtschaftsakteuren sollen unterbunden und der Schutz des Wettbewerbs gewährleistet werden. Diese Aufgabe nimmt in Deutschland auf Bundesebene das 1958 gegründete Bundeskartellamt mit Sitz in Bonn wahr. Neben dem bundesweit zuständigen Bundeskartellamt existieren auf Landesebene auch so genannte Landeskartellämter, die bei Verfahren von regionalem Interesse tätig werden.

Gesetzliche Grundlagen und Zuständigkeiten

Grundlage für die Arbeit des Bundeskartellamts ist das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Ihm zufolge ist die Behörde für alle Fälle zuständig, deren Bedeutsamkeit die Grenzen eines Bundeslandes überschreitet. Im Zuge der europäischen Integration spielt auch das Wettbewerbsrecht aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union eine zunehmend wichtigere Rolle. Es schränkt die Kompetenzen des Bundeskartellamts jedoch auch ein. Für viele wettbewerbsrechtlich relevante Fälle mit europäischer Dimension ist mittlerweile die Europäische Kommission zuständig.

Aufgabenbereich I: Kartellverfolgung

In Deutschland gilt ein allgemeines Kartellverbot. Als Kartell bezeichnet man Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den Wettbewerb zugunsten der kooperierenden Unternehmen einschränken, sogenannte „Preisabsprachen“. Diese Absprachen sind übrigens nicht nur für Unternehmen, die im direkten Wettbewerb miteinander stehen, sondern auch zwischen Lieferanten und Abnehmern illegal. So darf ein Produzent einem Verkäufer z.B. nicht einfach vorschreiben, zu welchem Preis er eine Ware zu verkaufen hat. Daher ist auf vielen Produkten beim Preis der Zusatz „unverbindliche Preisempfehlung“ aufgedruckt.

Das Bundeskartellamt kann Zusammenschlüsse (Fusionen) und Absprachen untersagen und gegebenenfalls drastische Bußgelder verhängen. Um an verschwiegene Kartelle besser heranzukommen, gibt es inzwischen eine Kronzeugenregeleung. In diesem Jahr verhängte das Bundeskartellamt beispielsweise aufgrund von Preisabsprachen im sogenannten „Bierkartell“ Bußgelder in Höhe von insgesamt 106,5 Millionen Euro gegen fünf Brauereien. Das Bundeskartellamt ermittelt weiterhin gegen sechs weitere Brauereien.

Aufgabenbereich II: Fusionskontrolle

Während Unternehmen in Kartellen rechtlich unabhängig bleiben, verschmelzen sie bei den generell erlaubten Fusionen zu einem Konzern. Werden von Unternehmenszusammenschlüssen negative Folgen erwartet, so kann das Bundeskartellamt eine Fusion untersagen, die der Bundeswirtschaftsminister übrigens wieder erlauben kann. Man kann sich dies an dem Beispiel verdeutlichen, dass sich alle Wettbewerber zu einem großen Konzern zusammenschließen und so die neu entstehende Monopolstellung missbrauchen könnten. Würden sich alle 13 in das „Bierkartell“ verwickelten Brauereien zusammenschließen, so hätten sie die Möglichkeit, den Preis für alle ihre Biere gleichzeitig zu erhöhen und der Konsument könnte kaum auf ein anderes Bier zurückgreifen.

Aufgabenbereich III: Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung

Manche Unternehmen gelangen auch ohne Fusion zu einer marktbeherrschenden Stellung. Sie sind keinem oder nur geringem Wettbewerbsdruck ausgesetzt. Dies finden wir nicht nur bei international agierenden Unternehmen, sondern z.B. auch bei einem Umzugsunternehmen auf der autofreien Insel Rügen, das als einzige Firma dieser Art einen LKW zulassen konnte. Solche Unternehmen verfügen über einen Verhaltensspielraum, der vom Wettbewerb nicht hinreichend kontrolliert wird. Deshalb unterliegen marktbeherrschende Unternehmen einer besonderen Verhaltenskontrolle, der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht. Die Missbrauchsaufsicht stellt damit das staatliche Regulativ für fehlenden Wettbewerb dar und hat die Möglichkeit, eine Beendigung des wettbewerbsschädlichen Verhaltens anzuordnen oder Bußgelder zu verhängen.

Unabhängige Entscheidungsträger

Das Bundeskartellamt trifft seine Entscheidungen ausschließlich nach wettbewerblichen Kriterien. Die Entscheidungen des Bundeskartellamtes werden in einem justizähnlichen Verfahren durch eine von zwölf Beschlussabteilungen getroffen. Dabei entscheidet das Bundeskartellamt unabhängig, das heißt, es unterliegt keinen Weisungen, weder des Bundeswirtschaftsministeriums noch des Präsidenten des Amtes.Diese Unabhängigkeit der Beschlussabteilungen und der Mitarbeiter ist ein wesentliches Kennzeichen des Bundeskartellamts. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Macht des Kartellamts, die Wirtschaft zu beeinflussen, nicht missbraucht wird.

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